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Satzung der Reisemobilfreunde- Europa e.V.

Satzung der Reisemobil – Freunde – Europa e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins:

1. Der Verein trägt den Namen Reise – Mobil – Freunde Europa e.V.

2. Die offizielle Abkürzung lautet : RMF – Europa e.V.

3. Der Sitz des Vereins ist Hannover

§ 2 Geschäftsjahr:

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.

§ 3 Zweck, Ziel, und Aufgaben :

1. Die Aufgabe der Reise – Mobil – Freunde Europa e.V. soll es sein, eine

Gemeinschaft zu bilden, in der alle Mitglieder gleichberechtigt füreinander

da sind.

2. Als Reise – Mobil – Freunde Europa e. V. mit Mitgliedern aus mehreren

europäischen Ländern, führen wir im Rahmen der Völkerverständigung,

regelmäßig Reisen, überwiegend innerhalb Europas , mit Reisemobilen auf

kultureller,sportlicher und geselliger Grundlage durch. Dabei sollen auch

Kontakte und Treffen mit anderen europäischen Reisemobilclubs gepflegt

werden, um kulturelle und gesellschaftliche Ereignisse in den

entsprechenden Ländern zu besuchen und erleben.

3. Der Erfahrungsaustausch über kulturelle Gemeinsamkeiten, technische,

praktische und rechtliche Informationen über Reisemobile und Verkehrsrecht

in unterschiedlichen Ländern.

4. Des weiteren soll der umweltgerechte Umgang mit Reisemobilen im

Vordergrund stehen. Auch hierüber soll ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch

stattfinden.

§ 4 Mittelverwendung :

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Vereinsarbeit eines jeden Mitgliedes, sowie die Vereinsämter sind

ehrenamtlich.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Unkosten, wie Campingplatzgebühren. gemeinsames Essen, Eintrittsgelder,

etc., für die vom Verein organisierten Reisen, werden nicht vom Verein, sondern

von den Teilnehmer der Reisen selbst übernommen.

§ 5 Mitgliedschaft :

1. Mitglied bei den Reise – Mobil – Freunden Europa e. V. kann jeder europäische

Reisemobilbesitzer werden.

Nach Prüfung und mehrheitlichen Beschluss durch die Vorstandschaft

können auch Ehrenmitglieder aus der Mitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um

den Verein ernannt werden. Diese werden aus der jährlichen Beitragspflicht befreit.

§ 6 Aufnahme :

1. Jeder Europäischer Reisemobilbesitzer kann im Verein aufgenommen werden, unabhängig von seinem Wohnort. Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche

Anerkennung der Vereinssatzung. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand

Verwaltung oder an eines der anderen Vorstandsmitglieder zu richten. Die

Vorstandschaft wird mit Mehrheit über das Aufnahmegesuch entscheiden.

2. Zur Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben,

über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 Jahresbeitrag :

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag über dessen Höhe die Mitgliederversammlung

entscheidet. Der Jahresbeitrag ist zum Jahresbeginn, spätestens jedoch vor der

Jahreshauptversammlung zu entrichten. Nur durch die fristgerechte Bezahlung ist eine

Stimmberechtigung gegeben.

Bei Neuaufnahme ist der Jahresbeitrag für das gesamte laufende Jahr zu

entrichten.

§ 8 Rechte und Pflichten :

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen

und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen der Betätigung im Verein, vor allen auf den

Reisen, die jährlich festgelegten Durchführungsbestimmungen zu beachten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft :

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Verwaltung

und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam werden.

Eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist einzuhalten.

3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft vom Verein

ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,

per Mail, Fax oder Brief, mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder anderer

Umlagen in Rückstand ist. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,

gegen die Satzung , den Durchführungsbestimmungen, oder den Beschlüssen der

Mitgliederversammlung bzw. der Vorstandschaft verstößt, körperlichen Angriffen

gegenüber anderen, so wie bei einem unehrenhaften Verhalten, kann es durch

mehrheitlichen Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Gegen diesen Beschluss kann ein Mitglied Berufung , per Einschreiben an den Vorstand

Verwaltung , binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, per

Email, Fax, oder Brief, an die nächstfolgende Mitgliederversammlung einlegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

§ 10 Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft, sowie die

Kassenprüfer .

§ 11 Die Vorstandschaft:

Die Vorstandschaft besteht aus einem Team-Vorstand mit drei gleichberechtigten

Vorständen, bestehend aus:

1. Vorstand Reisen

2. Vorstand Verwaltung, gleichzeitig Schriftführer

3. Vorstand Finanzen

Die Vorstandschaft vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Mindestens zwei ihrer Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Nach Bedarf können weitere Mitglieder ( Beiräte ) in eine erweiterte

Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese sind

nur beratend in der Vorstandschaft tätig.

§ 12 Zuständigkeit der Vorstandschaft :

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere

folgende Aufgaben :

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung durch den Vorstand Verwaltung.

2. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch die gesamte

Vorstandschaft. ( je nach Gebiet ).

3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Kassenberichte, durch den Vorstand

Finanzen.

4. Beschlussfassung über die Vereinszugehörigkeit durch die gesamte Vorstandschaft.

mit mehrheitlichem Beschluss.

5. Erstellung der jährlichen Durchführungsbestimmungen.

6. Planung und Organisation von Wohnmobilreisen innerhalb und außerhalb

Europas die zur Völkerverständigung dienen, durch den Vorstand Reisen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung )

Die jährlich einmal einzuberufende Mitgliederversammlung, auch

Jahreshauptversammlung genannt, ist das oberste Organ des Vereins und ist

vom Vorstand Verwaltung in den ersten 6 Monaten nach Ablauf eines

Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung hierzu muss unter Mitteilung

der Tagesordnung mind. 4 Wochen vorher des Mitgliedern, p .Email, Fax oder

Brief zugestellt werden. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung

müssen mindestens 2 Wochen vorher dem Vorstand Verwaltung schriftlich per

Mail, Fax oder Brief zugehen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge

behandelt werden, über deren Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben,

sind unzulässig.

Die Protokollführung der JHV. kann vom Vorstand Verwaltung auf ein

anwesendes Mitglied übertragen werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit und sind unabhängig

von den anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Ein Vertretungsrecht per Vollmacht besteht nicht.

Eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

bedürfen.

1. Satzungsänderungen

2. Auflösung des Vereins

3. Misstrauensanträge gegen die Organe des Vereins

4. Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll

zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu

unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte

zu erledigen :

1. Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts

2. Bericht des Vorstandes Verwaltung

3. Bericht des Vorstandes Finanzen

4. Bericht des Vorstandes Reisen

5. Bericht der Kassenprüfer

6. Entlastung des Vorstandes Verwaltung

7. Entlastung des Vorstandes Finanzen

8. Entlastung des Vorstandes Reisen

9. Neuwahlen ( falls Wahl eines Vereinsorgans erforderlich ist)

10. Anträge

11. Verschiedenes

§ 14 Wahl und Amtsdauer der Vereinsorgane

Die Mitglieder der Vorstandschaft, die Kassenprüfer und der Beiräte,

werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt,

bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied, die Kassenprüfer und die Mitglieder des Beirates sind

einzeln zu wählen. Nur Vereinsmitglieder können gewählt werden. Scheidet ein

Mitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt die verbliebene Vorstandschaft für die restliche

Amtsdauer einen kommissarischen Nachfolger. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in

einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden auch alle Ämter.

§ 15 Auflösung des Vereins :

Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist fristgerecht an die Mitgliederversammlung

zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit mindestens Dreiviertelmehrheit

über die Auflösung des Vereines. Kommt eine Dreiviertelmehrheit zustande, müssen

gleichzeitig darauf die Liquidatoren zur Auflösung des Vereins durch die Mitglieder

mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

Das nach Abwicklung verbleibende Vermögen muss als Spende, einer oder

mehreren gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

Die zu begünstigende(n) gemeinnützige(n) Organisation(en),werden von der

Mitgliederversammlung mehrheitlich bestimmt. Vorschläge von den Mitgliedern werden in die

Abstimmung einbezogen.

Diese Satzung wurde am 14.05.2018 von der planmäßig einberufenen Mitgliederversammlung

im Restaurante de L’Ecluse in F-57520 Grosbliederstroff genehmigt und so beschlossen.

Grosbliederstroff den 14.05.2018